für Bodenbeläge in Textil, elastisch und Holz
Die Allgemeine Bestimmungen vom Verband BodenSchweiz ergänzen die SIA-Normen 118, Ausgabe 1977//91 (Allgemeine Bedingungen für Bauarbeiten) und 253, Ausgabe 2002 (Bodenbeläge aus Linoleum, Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz) sowie 753, Ausgabe 2002 (Bodenbeläge aus Linoleum, Kunststoff, Gummi, Kork, Textilien und Holz).
Der Bauherr hat dafür Sorge zu tragen, dass das Objekt hinsichtlich Zugangs gut erreichbar und betreffend Ablad in gleichem Masse gut zugänglich ist.
Der Bedarf für einen abschliessbaren Lagerraum ist vom Unternehmer vor der Auftragserteilung anzumelden (SIA Norm 253, Art. 3.1.2.2). Dieser abschliessbare Raum wird vom Bauherrn dem Unternehmer kostenlos zur Verfügung gestellt.
Der vertikale Transport muss mittels Liftes sichergestellt sein. Steht der Lift nicht zur Verfügung, wird der Mehraufwand des Vertikaltransportes verrechnet (z.B. Mobilkran).
Eine Feuchtigkeitsmessung geht zu Lasten des Unternehmers und soll möglichst frühzeitig ausgeführt werden. Sind zusätzliche Messungen nötig, gehen diese Kosten zu Lasten des Bauherrn.
Folgende Leistungen sind dem Unternehmer besonders zu entschädigen, sofern im Leistungs-verzeichnis nicht andere Bestimmungen enthalten sind:
Verpflichtet sich der Bauherr oder die Unternehmer vertraglich oder stillschweigend zum Aushang einer Baureklame, so hat der Bauherr dafür zu sorgen, dass der Aushang zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausgeführt wird. Der Unternehmer hat Anspruch auf eine minimale Aushangzeit von drei Monaten. Andernfalls ist dem Unternehmer der Betrag zurückzuerstatten.
Terminverschiebungen bzw. neue Ausführungstermine sind dem Unternehmer mindestens eine Woche im Voraus mitzuteilen. Allfällige Kosten zum Beispiel für Dispositionsänderungen, Lagerung, Zins und Ausfall werden verrechnet.
Ein unbehinderter Arbeitsablauf wird vorausgesetzt. Entstehen Wartezeiten oder verlängert sich die Ausführungszeit aus Gründen, die der Unternehmer nicht beeinflussen kann, so sind die dem Unternehmer daraus entstehenden Kosten zu vergüten. Diese Bestimmungen gelten auch dann, wenn eine bereits begonnene Arbeit unterbrochen werden muss und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufgenommen werden kann.
Wegen Terminverschiebungen oder veränderter Ausführungstermine kann der Bauherr keine kürzeren Ausführungszeiten verlangen. Sofern der Unternehmer die vorgesehene Verlegerequipe nicht vergrössern kann, gelten die vertraglich ausbedungenen Ausführungszeiten. Sorgt der Unternehmer dafür, dass der Ausführungstermin trotz Verkürzung der Ausführungszeiten eingehalten wird, so sind ihm die daraus entstehenden Mehrkosten zu entlohnen.
Es gelten grundsätzlich die Verrechnungsarten gemäss SIA-Norm 753, Art. 2.2, sowie die Ausmass-vorschriften gemäss SIA Norm 753, Anhang A.
Bei Objekten wird ein Anteil von neunzig vom Hundert der bereitgestellten Ware und der geleisteten Arbeit in Rechnung gestellt. Der Unternehmer hat das Recht, die Anteile monatlich oder gemäss Art. 3.3 dieser Allgemeinen Bedingungen BodenSchweiz zu fordern. Der ausstehende Teil wird bei der Vorlage der Abrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt jeweils dreissig Tage.
Daneben ist aber auch die nachfolgende Verrechnungsart gültig, sofern vom Bauherrn nicht schriftlich wegbedungen:
- 30% vom Auftragswert bei Auftragserteilung
- 30% vom Auftragswert bei Arbeitsbeginn
- 30% vom Auftragswert bei Arbeitsende
- Restbetrag nach Vorlage der genehmigten Abrechnung
Die Zahlungsfrist beträgt grundsätzlich 30 Tage.
Bei Sonderanfertigungen wird bei Auftragserteilung eine Teilzahlung von einem Drittel (1/3) des Auftragswertes fällig, zahlbar innert 30 Tagen. Es kann eine Bürgschaftsverpflichtung eines schweizerischen Bankinstitutes verlangt werden. Die Kosten der Bürgschaftsverpflichtung gehen zu Lasten des Bauherrn.
Die Prüfzeit der Abrechnung beträgt maximal 30 Tage.
Hält der Bauherr die Fristen nicht ein, ist der Unternehmer gehalten, den Bauherrn schriftlich zu mahnen. Für die Verzugsdauer hat der Bauherr den banküblichen Zins zu entrichten.
Für Schäden und Veränderungen an bestehenden Nutzbelägen (z.B. Linoleum, PVC, Stein, Holz) übernimmt der Unternehmer keine Haftung.
Für nicht vollflächig verklebte Beläge werden Garantieleistungen für nachträglich auftretendes Schrumpfen und für Wellenbildungen wegbedungen.
Für Anforderungen aus Baustoffen gilt Art. 4 der SIA-Norm 253.
Auftretende Schattenbildung (Shading) ist nicht vorauszusehen und gilt nicht als Mangel. Daraus entstehende Garantieforderungen werden wegbedungen.
Die Arbeit soll grundsätzlich mit dem Bauherrn oder einem Vertreter schriftlich abgenommen werden. Dies gilt als Abnahme im Sinne von Art. 730 OR (Genehmigung des Werkes).
Findet keine gemeinsame Abnahme statt, kann der Unternehmer ein Abnahmeprotokoll erstellen und dieses dem Bauherrn zustellen. Erfolgt darauf innert 30 Tagen keine Reaktion des Bauherrn, gilt das Werk als genehmigt im Sinne des OR, Art. 370, Absatz 2 (Stillschweigende Genehmigung). Werden die Räumlichkeiten durch Dritte weiterbearbeitet oder bezogen, gilt das Werk ebenfalls als genehmigt.
Wird das Werk des Unternehmers durch Einwirkung Dritter minderwertig, können für den Minderwert keine Garantieansprüche gestellt werden. Verlangt der Auftraggeber eine Überarbeitung oder Reparatur des Werkes, so ist dieser Mehraufwand dem Unternehmer zu entschädigen.
Der Unternehmer haftet für seine Arbeit grundsätzlich gemäss SIA-Norm 118, Abs. 6.2 „Haftung für Mängel“, Art. 165 ff. Diese Bestimmungen gelten nur, wenn nachweisbar unsachgemässe Verlegearbeiten die deklarierten Eigenschaften des Materials beeinträchtigten. Falsche Behandlung des Werkes durch den Bauherrn, dessen Vertreter oder Drittpersonen schliesst jegliche Garantieleistung aus.
Die dem Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes gegebene Rechte fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte oder wenn er auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat (Art. 369 OR).
Werden die Materialien unabhängig vom Unternehmer ausgewählt, so hat der Bauherr vom Materiallieferanten eine schriftliche Garantie für fünf Jahre auf Eignung und Qualität des Produktes zu fordern. Massgebend für Einigung und Qualität ist die Warendeklaration (technische Angaben) des Materiallieferanten. Die vom Verband BodenSchweiz mit 5 Jahren Garantie ausgezeichneten Produkte erfüllen die unter Punkt 6.3 erwähnte Garantie.
Herausgeber:
Wilhelm Wohnen GmbH (Alle Rechte vorbehalten).
Ausgabe 05.01.2022